Satzung des Deutschen Bundesverbands Tanz e. V. (DBT)

§ 1 Name, Sitz und Geltungsbereich
Der Verein führt den Namen DEUTSCHER BUNDESVERBAND TANZ e.V. (nachfolgend DBT).
Er hat seinen Sitz in Remscheid und ist beim Amtsgericht Wuppertal in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck
Der DBT ist ein Interessenverband. Aufgabe und Ziel des DBT ist es, die Bedeutung des Amateur- und Breitentanzes (Tanzkultur) in seinen vielfältigen Erscheinungsformen auf kultur-, bildungs- und sozialpolitischer Ebene herauszustellen und seine Wirkungsmöglichkeit zu stärken und zu erweitern.

Der DBT erfüllt seine Ziele durch konkrete Maßnahmen wie:

  • Aus- und Weiterbildung von Multiplikatoren, die z. B. für Körper­schaften des öffentlichen Rechts bzw. gemeinnützige Körperschaften tätig sind,
  • Wettbewerbe,
  • Begegnung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder
  • Auseinandersetzung mit den verschiedenen Er­scheinungsformen des Tanzes,
  • Analyse neuer Entwicklungstendenzen des Tanzes,
  • Studium aktueller Teilprobleme des Tanzes,
  • Lehrgänge, Tagungen,
  • Publikationen, Dokumentationen, Materialsammlungen,
  • Forschungsaufträge,
  • Kontakte zu Organisationen im In- und Ausland.

Der DBT leistet damit einen entscheidenden Beitrag zur kulturellen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der DBT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des DBT, die den Zweck des DBT im Sinne von § 2 unterstützen, können werden:
    1.1 Landesverbände Tanz (LV), die die Vielfalt des Tanzes in den Bundesländern vertreten,
    1.2 Fachverbände, Institutionen und Organisationen, die bestimmte Bereiche und Aspekte des Tanzes als Aufgabenfeld haben,
    1.3 weitere juristische Personen, die unter anderem den Tanz als Aufgabenfeld haben,
    1.4 natürliche Personen, die unter anderem den Tanz als Aufgabenfeld haben
    1.5 fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht).
  2. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder berufen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme gemäß Punkt 1 ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch gegen die Ablehnung eines Antrags entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung. Der Austritt oder die Auflösung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
    4.2 Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn ein Verstoß gegen die Interessen des DBT vorliegt.
    Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht unter Beachtung des § 7 - Antragsrecht - auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese beschließt endgültig.
    4.3 Mit dem Ausscheiden aus dem DBT verliert das Mitglied alle Ansprüche an den Verein. Etwaige Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben jedoch bestehen.

§ 5 Organe
Organe des DBT sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand / Präsidium

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung soll zwei Monate vorher schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung zuzusenden.
    Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des DBT oder ein Drittel der Mitglieder gemäß § 4.1.1 und § 4.1.2 gemeinsam unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung beantragen, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss spätestens vier Wochen vor der Versammlung erfolgen.
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
  • Jahresbericht
  • Kassenbericht
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahlen gemäß § 10.3 und § 11
  • Jahresplanung
  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 7 Antragsrecht
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sollen 6 Wochen vor Beginn der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge müssen durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.


§ 8 Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim.
  5. Stimmengleichheit bei Anträgen bedeutet Ablehnung des Antrages. Wahlen sind bei Stimmengleichheit zu wiederholen.

§ 9 Stimmrecht
Bei Mitgliederversammlungen haben

  • Landesverbände gemäß § 4.1.1 zwei Stimmen,
  • Fachverbände, Institutionen und Organisationen gemäß § 4.1.2 zwei Stimmen,
  • weitere juristische Personen eine Stimme,
  • natürliche Personen eine Stimme.

Mitglieder, die keine natürliche Person sind, üben ihr Stimmrecht durch Vertreter aus, die jeweils dem Vorstand schriftlich zu benennen sind.
Landesverbände, Fachverbände, Institutionen und Organisationen haben zwei Stimmen.
Das Stimmrecht kann durch eine Person wahrgenommen werden.
Für benannte Vertreterinnen und Vertreter von Landesverbänden, Fachverbänden, Institutionen und Organisationen ruht das persönliche Stimmrecht.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.


§ 10 Vorstand / Präsidium

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden (Präsidentin/Präsident), zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern (Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten) sowie zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
  2. Die/der 1. Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreter/innen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und bleibt darüber hinaus bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied durch den Vorstand berufen werden.
  5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet die Mittel.
  6. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt sie durch.
  7. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Arbeitskreise bzw. Referate einrichten. Die Arbeitsweise von Arbeitskreisen und Referaten regelt die Geschäftsordnung.
  8. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Deren/dessen Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
  9. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.


§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Protokolle
Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind – nach Genehmigung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden - von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 14 Auflösung des DBT

  1. Die Auflösung des DBT kann nur dann zur Beratung gestellt werden, wenn sie von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands (Präsidiums) oder von einem Fünftel aller Mitglieder oder einem Drittel der Mitglieder gemäß § 4 1.1 und § 4 1.2 beantragt wird.
  2. In der Mitgliederversammlung, die darüber entscheiden soll, muss ein Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Anzahl nicht erreicht, ist erneut eine Mitgliederversammlung nach § 6.1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Der Beschluss der Auflösung erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das für die Jugendarbeit zuständige Bundesministerium oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, damit es zur Förderung des Tanzes in der Jugend verwendet werden kann.

Köln, 28. September 2013


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